Montag, 10. März 2008

Rauchen in Kneipen Teil 1

Rauchen in Kneipen Teil 1

Wenn man sich ernsthaft mit der Diskussion um das Rauchverbot in Gaststätten auseinandersetzen will, ist es geboten sich mit den ökonomischen Aspekten des Rauchverbotes vertraut machen. Ein erster Aspekt wird in diesem Beitrag vorgestellt.


Es handelt sich um den so genannten negativen externen Effekt. Dieser entsteht durch Aktivitäten eines Individuums, welches direkt bei anderen Wirtschaftssubjekten Kosten verursacht, die der Verursachende nicht selbst tragen muss. Zweifelsohne erscheint es ungerecht, wenn das Handeln eines anderen mir schadet und der Verantwortliche nicht dafür aufkommt. Das Rauchen einer Zigarette in einer Gaststätte stellt eine solche Aktivität dar. Der Raucher schädigt den Nichtraucher und verursacht Kosten, die sich bei letzterem in langfristigen gesundheitlichen Schäden ausdrücken. Für diese Kosten kommt der Raucher als Verursacher nicht auf.


Negative externe Effekte sollten vermieden oder deren Kosten auf den Verursacher abgewälzt werden. Die Vermeidung lässt sich über ein allgemeines Rauchverbot in Gaststätten bewerkstelligen. Hierbei handelt es sich um eine „First-Best“-Lösung. Eine Lösung zweiter Wahl wäre es die anfallenden Kosten des negativen externen Effektes auf den Raucher abzuwälzen. Dies ist keineswegs durch die Tabaksteuer gewährleistet, da deren Zweck die Eindämmung des Rauchens im Allgemeinen ist und nicht der Finanzierung der Folgekosten des unfreiwilligen Passivrauchens dient. (Generell sind Steuern nicht mit einer direkten Gegenleistung verbunden! § 3 I Abgabenordnung)


Es ist schwierig wenn nicht unmöglich zu bestimmen wie hoch die Gesamtkosten des Passivrauchens in Gaststätten als Ausdruck des negativen externen Effektes sind. Zusätzlich müsste das Rauchen einer Zigarette in der Gaststätte mit einem Preis versehen werden, welcher den Kosten die beim Nichtraucher verursacht werden entspricht. Ein solches Vorgehen ist aus Komplexitätsgründen wenig praktikabel, sodass der korrekte Preis wahrscheinlich nicht gefunden werden kann. Als Folge dessen müssten pauschale Beträge eingesetzt werden. Dabei wäre es möglich, dass der Inhaber bzw. Betreiber der Gaststätte einen pauschalen Betrag entrichtet, welcher die Kosten negativer externer Effekte rauchender Gäste trägt. Das entspräche dem Erwerb einer „Lizenz zum Rauchen“. Alternativ könnte die Dienstleistung Rauchen einer Zigarette in der Gaststätte direkt mit einem Preis versehen werden.


Abgetrennte Raucherräume sind keine Lösung, da hiermit weiterhin ein negativer externer Effekt entsteht, dessen Kosten nicht getragen werden. Auch ein makaberes Verbot des Zutritts solcher Räume für Nichtraucher löst das Problem nicht, da auch Raucher durch den Tabakrauch aus der Raumluft geschädigt werden. Die Zigarette des Rauchers A schädigt Raucher B. Die Kosten des schädigenden Verhaltens muss A nicht tragen (Dem Raucher B wird diese zusätzliche Schädigung durch A wohl egal sein, aber die Rolle von Präferenzen ist ein Kapitel für sich und grundsätzlich unabhängig von der Tatsache des Entstehens eines negativen externen Effektes)


Zurück zur „Lizenz zum Rauchen“. Abgesehen davon, dass die Festsetzung eines pauschalen Betrages zur ungefähren Abdeckung nicht genau spezifizierbarer Kosten an einer ständigen Legitimation leiden würde, entsteht der Eindruck, dass sich große gastronomische Einrichtungen vom Rauchverbot „freikaufen“ können. Diese beiden Aspekte lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass partikuläre Interessengruppen versuchen werden Ausnahmeregelungen durchzusetzen. Die Effektivität der Kostenabwälzung auf die Verursacher negativer externer Effekte wird dadurch nach und nach ausgehöhlt. Von Verwaltungskosten zur Steuerung und Überwachung dieser Regelungen ganz zu schweigen.


Letztendlich ist unter dem Aspekt der Entstehung negativer externer Effekte durch das Rauchen in Gaststätten ein Verbot dieser Aktivität anderen Lösungen vorzuziehen.


Die Betrachtung weiterer Aspekte folgt…

1 Kommentar:

oeconomist hat gesagt…

bin mit der hier geäußerten meinung voll und ganz einverstanden.
ich möchte aber noch ergänzend hinzufügen, dass bei einer internalisierung externer effekte es prinzipiell egal ist ob der schädiger oder der geschädigte zahlt. es wäre also theoretisch auch denkbar, dass nichtraucher B, der sich durch das rauchen von A gestört fühlt, den A für das beenden des rauchens finanziell entschädigt, sozusagen als ausgleich der nutzeneinbuße für das beenden des rauchens. solange der nutzen aus dem rauchfreien kneipenbesuch für B höher ist als die entschädigung für A wäre dies ein möglicher weg. allerdings wäre das wohl nur auf individueller ebene realistisch und nicht auf gesamtwirtschaftlicher. daher ist das verbot des rauchens die bessere lösung.